Rechtsprechung
VG Ansbach, 13.10.2010 - AN 11 K 10.30315 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Erledigung von Abschiebungsanordnung (und Nichtdurchführung des Asylverfahrens) durch Überstellung nach der Dublin II Verordnung;Abschiebungsanordnung nach Litauen nicht zu beanstanden;erhobene Anfechtungsklage jedenfalls auch unbegründet
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- Drs-Bund, 29.04.1991 - BT-Drs 12/450
Auszug aus VG Ansbach, 13.10.2010 - AN 11 K 10.30315
Weiter sind in § 31 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 AsylVfG besondere Verfahrensvorschriften für den Fall des § 27 a AsylVfG enthalten, was mit der Einhaltung von kurzen Überstellungsfristen begründet wird (BT-Drks. 12/450 S. 23).
- VG Regensburg, 18.07.2013 - RN 5 K 13.30027
Angabe einer ladungsfähigen Anschrift
Ungeachtet dessen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Exekutive erstmalig selbst sich mit dem Antrag sachlich auseinandersetzte und entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) zumindest bedenklich wäre, da eine Entscheidung, die der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensgesetz der Exekutive zur Prüfung zugewiesen hat, ausschließlich vom Gericht getroffen würde (so im Ergebnis auch VG Düsseldorf vom 26.4.2013, Az. 17 K 1775/12.A ; VG Regensburg vom 7.2.2012, Az. RO 7 K 11.30142 ; VG Ansbach vom 13.10.2012, Az. AN 11 K 10.30315 ).Das Verwaltungsgericht Ansbach begründet diese von ihm vertretene Auffassung in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 25.11.2010, Az. AN 11 K 10.30388 ; vom 13.10.2010, Az. AN 11 K 10.30314 und vom 13.10.2010, Az. AN 11 K 10.30315 ) wie folgt:.
- VG Regensburg, 18.07.2013 - RN 5 K 13.30029
Angabe einer ladungsfähigen Anschrift
Ungeachtet dessen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Exekutive erstmalig selbst sich mit dem Antrag sachlich auseinandersetzte und entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) zumindest bedenklich wäre, da eine Entscheidung, die der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensgesetz der Exekutive zur Prüfung zugewiesen hat, ausschließlich vom Gericht getroffen würde (so im Ergebnis auch VG Düsseldorf vom 26.4.2013, Az. 17 K 1775/12.A ; VG Regensburg vom 7.2.2012, Az. RO 7 K 11.30142 ; VG Ansbach vom 13.10.2012, Az. AN 11 K 10.30315 ).Das Verwaltungsgericht Ansbach begründet diese von ihm vertretene Auffassung in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 25.11.2010, Az. AN 11 K 10.30388 ; vom 13.10.2010, Az. AN 11 K 10.30314 und vom 13.10.2010, Az. AN 11 K 10.30315 ) wie folgt:.
- VG Ansbach, 29.08.2017 - AN 14 E 17.50998
Erfolgloser Eilantrag eines äthiopischen Asylbewerbers auf Rücküberstellung aus …
Durch die vollzogene Abschiebung haben sich die Rechtswirkungen des streitgegenständlichen Bescheides insoweit vollständig erledigt und ist das im Bescheid bestimmte Land (hier: Polen) endgültig für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig geworden, da der Antragsteller dorthin überstellt worden ist (vgl. VG Ansbach U.v. 25.11.2010, Az. AN 11 K 10.30388, juris; vom 13.10.2010, Az. AN 11 K 10.30314, juris und vom 13.10.2010, Az. AN 11 K 10.30315, juris).
- VG Regensburg, 27.10.2015 - RN 5 K 14.30058
Abschiebungsanordnung in asylrechtlicher Streitigkeit
Die Zuständigkeit des aufnehmenden Mitgliedstaates sei aufgrund der Rückführung endgültig eingetreten und eine Änderung dieser Rechtsfolge sei gemeinschaftsrechtlich gar nicht mehr zulässig (VG Regensburg vom 18.7.2013, Az. RN 5 K 13.30027 und RN 5RN 5 K 13.30029 unter Übernahme der Rechtsprechung der 11. Kammer des VG Ansbach, Urteile vom 25.11.2010, Az. AN 11 K 10.30388 und vom 13.10.2010, Az. AN 11 K 10.30314 sowie Az. AN 11 K 10.30315 ). - VG Regensburg, 16.11.2015 - RN 5 K 15.50405 Die Zuständigkeit des aufnehmenden Mitgliedstaates sei aufgrund der Rückführung endgültig eingetreten und eine Änderung dieser Rechtsfolge sei gemeinschaftsrechtlich gar nicht mehr zulässig (VG Regensburg vom 18.7.2013, Az. RN 5 K 13.30027 und RN 5 K 13.30029 unter Übernahme der Rechtsprechung der 11. Kammer des VG Ansbach, Urteile vom 25.11.2010, Az. AN 11 K 10.30388 und vom 13.10.2010, Az. AN 11 K 10.30314 sowie Az. AN 11 K 10.30315 ).
- VG Regensburg, 27.10.2015 - 5 K 14.30058
Asylverfahren
Die Zuständigkeit des aufnehmenden Mitgliedstaates sei aufgrund der Rückführung endgültig eingetreten und eine Änderung dieser Rechtsfolge sei gemeinschaftsrechtlich gar nicht mehr zulässig (VG Regensburg vom 18.7.2013, Az. RN 5 K 13.30027 und RN 5 K 13.30029 unter Übernahme der Rechtsprechung der 11. Kammer des VG Ansbach, Urteile vom 25.11.2010, Az. AN 11 K 10.30388 und vom 13.10.2010, Az. AN 11 K 10.30314 sowie Az. AN 11 K 10.30315 ).